Energy Sharing nach § 42c EnWG (Interim-Prozesse)

Datenaustausch und Bilanzierung vor Verfügbarkeit des MaBiS-Hubs (2029)

Mit der Einführung von Energy Sharing nach § 42c EnWG stehen Verteilnetzbetreiber vor enormen prozessualen Herausforderungen. Die Belieferung eines Letztverbrauchers durch zwei unterschiedliche Lieferanten über das öffentliche Netz erfordert komplexe Bilanzierungs- und Datenaustausch-Logiken.

Das Interim-Dilemma

Die Bundesnetzagentur plant die Einführung eines zentralen "MaBiS-Hubs" zur standardisierten Abwicklung voraussichtlich erst für das Jahr 2029. Bis dahin müssen Netzbetreiber eigene, übergangsweise Interim-Prozesse etablieren, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Lösungsansatz: Der § 20 EnWG Weg

Um massiven IT-Overhead in der Übergangsphase zu vermeiden, wird ein pragmatischer Ansatz über bestehende Marktrollen favorisiert: Anstatt neue, proprietäre Bilanzierungskonstrukte aufzubauen, erfolgt die Umsetzung auf Basis bestehender Netznutzungsverträge nach § 20 EnWG.

Hierbei übernimmt ein professioneller Dienstleister (z.B. der Direktvermarkter der Erzeugungsanlage) die Rolle des Lieferanten im Auftrag der Energy-Sharing-Gemeinschaft. Durch diesen Kniff können die bestehenden Marktkommunikations-Formate (Edifact) und Bilanzierungsregeln für Lieferanten genutzt werden, was den Implementierungsaufwand für kommunale Verteilnetzbetreiber drastisch reduziert.

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